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STEUERBONUS /\ DURCH HANDWERKSLEISTUNGEN

Sparen Sie Steuern! Der Gesetzgeber ermöglicht es seit einigen Jahren, einen Teil der Lohnkosten bei anfallenden Handwerksleistungen von der Steuer abzusetzen.           

Berücksichtigt werden         

  • Handwerksleistungen in einem selbst genutzten Einfamilienhaus oder einer Wohnung – dabei ist es egal, ob man dort als Mieter oder als Eigentümer lebt.
  • alle Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen (außer Maßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW).
  • Handwerkerrechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
  • Arbeitskosten inklusive der Mehrwertsteuer! Nicht begünstigt werden Materialkosten – diese müssen daher separat auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  • Zahlungen, die per Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden können.
  • Leistungen und Zahlungen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden.         

Hinweis
Der Steuerbonus kann nicht genutzt werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden.         

Wie hoch ist der Steuerbonus?
Der Steuerbonus beträgt gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG bei Erhaltungs- und Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr 20 % von maximal 6.000 € der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 €.         

Ein Beispiel
Ein Fliesenleger wird mit der Verschönerung eines Badezimmers beauftragt: Seine Rechnung beläuft sich auf insgesamt 6.500 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei entfallen 5.000 € auf Arbeits- und 1.500 € auf Materialkosten.         

Der Steuerbonus berechnet sich folgendermaßen:
5.000 € Lohnkostenanteil plus 990 € Mehrwertsteuer x 20 % Förderung = 1.190 € Steuerbonus.         

Hinweis
Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen usw.)         

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.         

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer des Zentralverbands des deutschen Baugewerbes, welcher uns freundlicherweise als Download zur Verfügung gestellt wurde.

 
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